Info zur Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM
Für die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden seit dem Jahr 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr ausgegeben. Inzwischen werden diese den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Alle Arbeitgeber in Deutschland, also auch das Bundeseisenbahnvermögen (BEV), müssen die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) für den Lohnsteuerabzug bis spätestens Dezember 2013 anwenden.
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind (§ 39 Absatz 4 EStG):
- Steuerklasse (§ 38b Absatz 1 EStG) und ggf. Faktor (§ 39f EStG),
- Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2 EStG)
- Die für den Kirchensteuerabzug erforderlichen Merkmale (§ 39e Absatz 3 Satz 1 EStG)
- Ggf. Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a EStG)
- Ggf. Bescheinigung des Finanzamtes über die Freistellung von der Lohnsteuer aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Das BEV holt die ELStAM für alle lohnsteuerlichen Arbeitnehmer (aktive Beamtinnen und Beamte, Tarifbeschäftigte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger) stufenweise bis zum Dezember 2013 ab.
Möchten Sie Ihre ELStAM ändern lassen (z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor), wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.