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Beschäftigungsbedingungen für zugewiesene Beamte

Grundsätze Zuweisung

Artikel 143a Abs. 1 Satz 3 GG erlaubt die Zuweisung von Beamten der Bundeseisenbahnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn zu einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes. Im Deutsche Bahn Gründungsgesetz wurde die Zuweisung zur DB AG und ihren Konzernunternehmen konkretisiert.

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Rechtsstellung

Durch die Überleitung der Beamten in die DB AG sind diese in den Mitarbeiterstamm eines Eisenbahnunternehmens eingebettet. Die Beamten behalten ihren Status und die Gesamtverantwortung des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland bleibt erhalten.

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Gestaltung der Laufbahnen

Nach § 4 Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV) gestaltet der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens die Laufbahnen der bei der DB AG tätigen Beamtinnen und Beamten im Benehmen mit dem Vorstand der DB AG und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Digitales.

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Teilzeitbeschäftigung

Die DB AG schafft die Voraussetzungen für einen entsprechenden Einsatz durch Bereithalten von Teilzeitarbeitsplätzen, dabei sind aus beamtenrechtlicher Sicht kaum Grenzen gesetzt. Die DB AG regelt auch das Verfahren zur Gewährung von Teilzeitarbeit.

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Altersteilzeit

Nach § 72b Bundesbeamtengesetz ist auch für Beamte die Beantragung von Altersteilzeit möglich. Nähere Informationen finden Sie hier.

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