Teilzeitbeschäftigung
Rechtsgrundlagen
Nach § 72 a Bundesbeamtengesetz (BBG) sind folgende Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung für Beamte gegeben:
- Teilzeitbeschäftigung auf Antrag
Dem Beamten kann Teilzeitbeschäftigung ohne weitere Voraussetzungen allein auf Antrag gewährt und nur aufgrund dienstlicher Belange abgelehnt werden. - Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
Sachstand
- Zuständig für die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung für zugewiesene Beamte ist die DB AG (§ 1 Nr. 24 DBAGZustV).
Die DB AG
- schafft die Voraussetzungen für einen entsprechenden Einsatz durch Bereithalten von Teilzeitarbeitsplätzen, dabei sind aus beamtenrechtlicher Sicht kaum Grenzen gesetzt.
- regelt das Verfahren zur Gewährung von Teilzeitarbeit.
Hierzu wurden vom Bundeseisenbahnvermögen ergänzende Hinweise zu beamtenrechtlichen Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegeben.