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Teilzeitbeschäftigung

Rechtsgrundlagen

Nach § 72 a Bundesbeamtengesetz (BBG) sind folgende Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung für Beamte gegeben:

  • Teilzeitbeschäftigung auf Antrag
    Dem Beamten kann Teilzeitbeschäftigung ohne weitere Voraussetzungen allein auf Antrag gewährt und nur aufgrund dienstlicher Belange abgelehnt werden.
  • Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.


Sachstand

  • Zuständig für die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung für zugewiesene Beamte ist die DB AG (§ 1 Nr. 24 DBAGZustV).
  • Die DB AG

    • schafft die Voraussetzungen für einen entsprechenden Einsatz durch Bereithalten von Teilzeitarbeitsplätzen, dabei sind aus beamtenrechtlicher Sicht kaum Grenzen gesetzt.
    • regelt das Verfahren zur Gewährung von Teilzeitarbeit.

Hierzu wurden vom Bundeseisenbahnvermögen ergänzende Hinweise zu beamtenrechtlichen Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegeben.

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