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Rechtsstellung

Rechtsgrundlagen

Für zugewiesene Beamtinnen und Beamte in Frage kommende beamten- und laufbahnrechtliche Regelungen, z. B.:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG),
  • Bundesbesoldungsgesetz (BBesG),
  • Bundeslaufbahnverordnung (BLV),
  • Eisenbahnlaufbahnverordnung (ELV),
  • Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG)
  • Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn AG für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des BEV (DBAGZustV),
  • Rahmenvereinbarung zwischen BEV und Deutsche Bahn AG in dienstrechtlichen Angelegenheiten für die der Gesellschaft zugewiesenen und zu ihr beurlaubten Beamten des BEV vom 29.07.1994.

116.885 Beamte und Beamtinnen der Deutschen Bundesbahn wurden Anfang 1994 der DB AG zur Dienstausübung zugewiesen. Zur Zeit sind noch ca. 14.500 Beamtinnen und Beamte der DB AG zugewiesen.

Rechtsstellung

Die Zuweisung schmälert die Rechtsstellung der Beamten nicht. Die Beamten behalten ihren Status. Die Gesamtverantwortung des Dienstherrn Bund bleibt erhalten. Rechtsstellung in diesem Sinne ist die Summe aller Rechte und Pflichten. Das bedeutet zugleich, dass hinsichtlich des übertragenen Amtes und der wahrgenommenen Tätigkeit allerdings Veränderungen für die betroffenen Beamten nicht ausgeschlossen sind, wie dies auch für Fälle tiefgreifender Organisationsänderungen von Behörden in den Beamtengesetzen vorgesehen ist. Insgesamt stellt sich aber die Situation der Beamten keinesfalls ungünstiger dar, als wäre die DB AG nicht gegründet worden.

Durch die Überleitung der Beamten in die DB AG sind diese in den Mitarbeiterstamm eines Eisenbahnverkehrsleistungsunternehmens eingebettet, das nach Wegfall des Begriffs "Behörde" zunehmend Ansehen in der breiten Öffentlichkeit gewinnt. Dies hat positive Wirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

Die seit Anfang 1994 durchgeführte notwendige Einsparung von Stellen bei der DB AG hat nicht zu den befürchteten Einschnitten bei Beamten geführt. Zwar musste der eine oder andere einen Arbeitsplatzwechsel in Kauf nehmen, die Maßnahmen wurden jedoch sozialverträglich durchgeführt. Insbesondere konnte von der Vorruhestandsregelung nach Art. 9 ENeuOG (bis 31.12.1998) Gebrauch gemacht werden.

Die ELV gewährleistet, dass die DB AG hinsichtlich der Verwendung der zugewiesenen Beamten mit größtmöglicher Entscheidungsfreiheit operieren kann, so dass ein reibungsloses Nebeneinander von Beamten und Arbeitnehmern ermöglicht wird. Der Leistungsgrundsatz des § 1 BLV gilt mit der Maßgabe, dass die fachliche Leistung an den Anforderungen der DB AG gemessen wird. Jeder Beamte, der früher seine Tätigkeit an öffentlich-rechtlichen Kriterien zu orientieren hatte, kann sich uneingeschränkt als Eisenbahner in einem privatrechtlichen Unternehmen entwickeln. Zahlungen, die der Beamte von der DB AG erhält (anderweitige Bezüge), werden nach § 12 Abs. 7 DBGrG auf seine Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen wird von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen. Die näheren Bestimmungen hierzu enthält die Richtlinie über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamtinnen und Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind (Anrechnungsrichtlinie). Überdies hat der Beamte auch die Möglichkeit durch eine flexible Beurlaubungsregelung Arbeitsverträge mit der DB AG abzuschließen.

Ausblick

Trotz der weiter abnehmenden Zahl zugewiesener Beamter wird auch künftig deren Rechtsstellung gewahrt bleiben.

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