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Grundsätze Zuweisung

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Zuweisung von Beamten auf der Grundlage des Art. 143a Grundgesetz (GG) sind bei der Zuweisung

  • zur DB AG - § 12 Abs. 2 DBGrG,
  • zu ausgegliederten Gesellschaften - § 23 DBGrG.

Mit der Zuweisung zur DB AG oder zu Tochtergesellschaften der DB AG ändert sich der beamtenrechtliche Status nicht. Die Rechtsstellung der Beamten ist in Art. 143a Abs. 1 GG und in § 12 Abs. 4 DBGrG garantiert. Danach bleibt die Gesamtverantwortung des Dienstherrn Bund gewahrt; das BEV nimmt alle Befugnisse aus dem Statusverhältnis der Beamten wahr.

Intension der Zuweisung

Die DB AG als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form benötigt das beim BEV vorhandene, erfahrene und ausgebildete Personal mit der Gewähr einer möglichst dauerhaften Arbeitsleistung für die Gesellschaft.

Aufhebung der Zuweisung

Die Zuweisung von Beamten ist aufzuheben, wenn wegen mangelnder Unterbringungsmöglichkeiten infolge Rationalisierungsmaßnahmen bei der DB AG die Personalkostenleistungspflicht (siehe "Personalkostenerstattung") der Gesellschaft entfällt. Die DB AG erhebt derzeit keine Freistellungsansprüche aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen im Personalbereich gegen den Bund.

Geltungsbereich der Zuweisung

Artikel 143a Abs. 1 Satz 3 GG erlaubt die Zuweisung von Beamten der Bundeseisenbahnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn zu einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes. Die Legaldefinition in Artikel 73 Nr. 6a GG lautet "ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes".

Die gesetzliche Zuweisung von Beamten in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 DBGrG zu einem "Eisenbahnunternehmen" setzt daher zwingend die Mehrheitsbeteiligung des Bundes bzw. der DB AG zum Zeitpunkt der Zuweisung voraus.

Hinsichtlich der Beschäftigung von Beamten in Tochtergesellschaften, bei denen sich die im Zeitpunkt der gesetzlichen Zuweisung bestehende Mehrheitsbeteiligung nachträglich in eine Minderheitsbeteiligung geändert hat, wird von einer Fortsetzung der ursprünglichen Zuweisung ausgegangen.

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