Altersteilzeit
Rechtsgrundlagen
Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBI. I S. 1552) und der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung - BATZV vom 6. Januar 2011 BGBI. I S. 2) wurde die Regelung zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nachvollzogen.
Rechtsgrundlage für die neue Arbeitszeitregelung für Beamtinnen und Beamte des Bundes sind § 93 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV), die die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung regeln.
Hinweis
Die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung wird grundsätzlich für Beförderung und Aufstieg berücksichtigt. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell wahrgenommen, sind die Beförderungen und Aufstieg nur während der Arbeitsphase möglich. Beförderungen in zeitlicher Nähe zum Ende der Dienstzeit sind nur dann zulässig, wenn zwischen der Beförderung und dem Ende der Arbeitsphase in der Regel ein Mindestzeitraum von zwei Jahren liegt.
Weitere Informationen
Auskünfte zu einzelfallbezogenen Fragen der Arbeitszeit, Besoldung und Versorgung erteilen gerne die zuständigen BEV-Dienststellen.
Hinweise für die praktische Umsetzung der Altersteilzeit findet man im "Rundschreiben zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung nach §93 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung - BATZV)" auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums (BMI).