Navigation und Service

Beschäftigungsbedingungen für beurlaubte Beamte

iRechtsgrundlagen

Gemäß Art. 1 § 10 Abs. 2 ENeuOG ist die Präsidentin/der Präsident des BEV oberste Dienstbehörde. In dieser Eigenschaft obliegt ihm auch die Entscheidung über Beurlaubungen von Beamten des BEV nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung) im Rahmen der mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr abgestimmten Grundsätze, soweit sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt (DB AG-Zuständigkeitsverordnung vom 01.01.1994).

Sachstand

Nach den Grundsätzen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 25.02.1999 können Beurlaubungen im Bahnreformbereich - DB Konzern und ausgegliederte Gesellschaften - unbefristet bis zur Zurruhesetzung ausgesprochen werden, sofern ein solcher Antrag gestellt wird. Beurlaubungen im bahnreformbezogenen Bereich zu anderen Arbeitgebern sind im Einzelfall zu prüfen und grundsätzlich befristet - längstens bis 10 Jahre - auszusprechen. Beurlaubungen zu Unternehmen oder Einrichtungen, die keinen Bezug zur Bahnreform haben, sind in strenger Auslegung der jeweils geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich befristet auszusprechen.

Die Anerkennung eines dienstlichen Interesses durch das BEV ist davon abhängig, ob und inwieweit Kooperationsunternehmen oder sonstige Einrichtungen Aufgaben zur Förderung der mit der Bahnreform verbundenen Ziele wahrnehmen. Ziele der Bahnreform sind insbesondere auch die Regionalisierung des Verkehrsangebots und die Verselbständigung von bahnaffinen Dienstleistungen.

Unmittelbarer Bahnreformbereich

Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten im unmittelbaren Bahnreformbereich sind Beurlaubungen zur DB AG, den Ausgliederungen nach § 2 Abs. 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) und den Gesellschaften nach § 3 Abs. 3 DBGrG, soweit diese Geschäftstätigkeiten nach § 3Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DBGrG ausüben.

Statusverhältnis

Die Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten mit dem Ziel, ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft des DB Konzerns einzugehen, ist ein wichtiges Personalführungsinstrument des Konzerns. Mit der Beurlaubung entsteht ein Doppelstatusverhältnis (beurlaubter Beamter und Arbeitnehmer). Während der Beurlaubung ruht die Pflicht zur Dienstleistung aus dem Beamtenverhältnis; im übrigen wird der beamtenrechtliche Pflichten- und Rechtekatalog des Bundesbeamtengesetzes (BBG) durch die Beurlaubung grundsätzlich nicht berührt. Nach Beendigung der Beurlaubung sind die Beamten wieder der Gesellschaft zugewiesen, aus der sie in die Beurlaubung gegangen sind, sofern nicht eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird bzw. der Ruhestand eintritt.

Urlaubsentscheidung, -befristung

Auf Antrag des Beamten wird die Beurlaubung von der Präsidentin/dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) als oberste Dienstbehörde nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) ausgesprochen. Die Beurlaubung dient gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG dienstlichen Interessen im Sinne besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtlicher Vorschriften und kann unbefristet ausgesprochen werden, sofern dies beantragt wird.

Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Rentenversicherung

Die DB AG zahlt im Rahmen der Personalkostenabrechnung mit dem BEV anstelle des Versorgungszuschlags, der nach den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften bei Beurlaubungen zu Dritten zu entrichten wäre (30% der fiktiven Besoldung), einen Zuschlag nach § 21 Abs. 3 DBGrG. Aufgrund dessen ist die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert. Das BMDV trifft auf Antrag des BEV eine individuelle Gewährleistungsentscheidung, wonach der Beamte für die Dauer der Beurlaubung während der an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer Gesellschaft des DB Konzerns in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist. Hierüber erhält der Beamte einen Bescheid.

Gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung

Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, SGB V) und keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung (§ 27 SGB III). Beurlaubte Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie im Krankheitsfall einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder des vereinbarten Entgelts und einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung besteht, wenn gleichzeitig Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt die zuständige Krankenkasse - im DB Konzern in der Regel die Bahnbetriebskrankenkasse - die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch die Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung fest.

Weitere Informationen

Auskünfte zu einzelfallbezogenen Fragen der Beschäftigungsbedingungen beurlaubter Beamter beantwortet die personalverwaltende Stelle der DB-Konzerngesellschaft.

Seitenfunktionen

© Bundeseisenbahnvermögen