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Allgemeines

Nach § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG) darf der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen und Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der Regelungsbehörde annehmen. Er hat überdies nach § 67 Abs. 1 BBG über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

Gemäß § 86 Abs. 3 BBG dürfen Ruhestandsbeamte die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen.

Anzeigepflicht

Versorgungsempfänger sind nach § 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verpflichtet, der Regelungsbehörde (siehe Nr. 2.1) unverzüglich (mit Meldevordruck) anzuzeigen:

  • die Verlegung des Wohnsitzes,
  • den Bezug und jede Änderung folgender Einkünfte:
  • Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
  • Leistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte (ALG),
    wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR geleistet werden,
  • Renten eines ausländischen Versicherungsträgers

Wir bitten, den Rentenbescheid jeweils mit allen Anlagen vorzulegen. Wird eine solche Rente oder Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente oder Leistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Diese Leistungen müssen deshalb ebenfalls angezeigt werden.

  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs 1 und 2 BBG jegliches Erwerbseinkommen (das sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) und Erwerbsersatzeinkommen (das sind Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld und vergleichbare Leistungen)
  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedes Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst - auch das des Ehegatten und der Waisen - oder bei einem Arbeitgeber, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Regelungen über Familien- und Sozialzuschläge anwendet, ohne Rücksicht auf die Art oder Bezeichnung des Einkommens,
  • weitere beamtenrechtliche Versorgungsbezüge nach inländischem und zwischen- oder überstaatlichem Recht - auch für den Ehegatten,
  • sonstige Einkünfte von erwerbsunfähigen Waisen oder von Witwen sowie früheren Ehefrauen, denen ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird. Zu den sonstigen Einkünften rechnen auch Versicherten-, Geschiedenen-, Witwenrenten und gleichartige Hinterbliebenenleistungen,
  • die Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem ehemaligen Beamten während des Bezuges von Übergangsgeld.
  • Die Witwe bzw. frühere Ehefrau hat außerdem eine etwaige Wiederverheiratung anzuzeigen.

Die Versorgungsempfänger sind außerdem verpflichtet, die im Bescheid über die Bewilligung des Versorgungsbezuges auferlegten sonstigen Anzeigepflichten einzuhalten. Das gleiche gilt für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz/Bundeskindergeldgesetz. Insbesondere sind auch anzuzeigen:

  • die Geburt oder Adoption eines Kindes,
  • der Tod eines Kindes, für das Kindergeld oder Waisengeld oder erhöhter Familienzuschlag gezahlt wurde,
  • bei Kindern über 18 Jahre: Beginn, Wechsel, Unterbrechung, Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung sowie Höhe der Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis,
  • der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschuss oder Kinderzulage zu einer Rente, auch wenn eine solche Leistung dem Ehegatten oder einer anderen Person gewährt wird,
  • das Ausscheiden von Stief-, Pflege- oder Enkelkindern aus dem Haushalt,
  • Eheschließung,
  • Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe,
  • Tod des Ehegatten,
  • Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kranken-/Pflegekasse (KVB ist jedoch keine gesetzliche Kranken-/Pflegekasse).

Empfänger von Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferversorgung) oder von Kriegsschadenrenten (Unterhaltshilfe, Entschädigungsrente) nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie von Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz sind verpflichtet, jede Änderung ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge den für die Durchführung dieser Gesetze zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen.

Ruhestandsbeamte haben nach § 105 Abs. 1 BBG eine außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, der Regelungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen für die Dauer von drei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze und im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Dies gilt auch für frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

Nach § 105 Abs. 2 BBG ist die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 105 Abs. 1 BBG).
Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Betreuers, Pflegers oder Vormundes bitten wir stets unter Beifügung der entsprechenden Original-Unterlagen (z. B. Vollmacht, Betreuerausweis, Bestallungsurkunde) anzuzeigen.

Hinweis

Bitte kommen Sie Ihren Anzeigepflichten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen oder Zahlungsverzögerungen stets unverzüglich mit richtigen und vollständigen Angaben nach und fügen Sie Ihren Anzeigen die entsprechenden Belege bei (z. B. Bescheinigungen der Behörden, Arbeitgeber, Schulen oder Lehrherren). Zur Erleichterung ist diesem Merkblatt ein Mustermeldevordruck beigefügt. Haben Sie Zweifel, ob Sie in einem bestimmten Fall einer Anzeigepflicht nachkommen müssen, holen Sie sich stets bei uns eine schriftliche Auskunft.

Zuständigkeit und Verfahrensregelungen

  • Empfängernummer: Zur Erleichterung und Beschleunigung aller Festsetzungs-, Regelungs- und Zahlungsarbeiten wird der Schriftverkehr mit Ihnen unter Ihrer Empfängernummer abgewickelt. Bitte vermerken Sie die Empfängernummer auf allen Schriftstücken, die Sie an die oben genannten Stelle richten. Sie können die Empfängernummer dem Festsetzungsbescheid oder der letzten Bezügemitteilung entnehmen.
  • Bezügemitteilung: In den Monaten, in denen sich die Versorgungsbezüge ändern, erhalten Sie eine Bezügemitteilung. Sie gilt auch für die folgenden Monate bis zur nächsten Änderung. Keine Bezügemitteilung erhalten Sie, wenn sich in einem Monat nur die Abzüge der Sparda-Bank oder der Pflegeversicherung ändern. In diesem Fall erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung der Bank bzw. Pflegekasse.

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