Veränderungen mitteilen
Allgemeines
Nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) dürfen Beamtinnen u. Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der Regelungsbehörde annehmen. Sie haben überdies nach § 67 Abs. 1 BBG über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Gemäß § 86 Abs. 3 BBG dürfen Ruhestandsbeamtinnen u. Ruhestandsbeamte die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen.
Die ehebezogenen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zum Familienzuschlag sowie die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zur Hinterbliebenenversorgung gelten nach Maßgabe des § 17b BBesG und des § 1a BeamtVG auch für eingetragene Lebenspartnerschaften bzw. Lebenspartner.
Anzeigepflicht
Versorgungsempfänger sind nach § 62 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - verpflichtet, der Regelungsbehörde (siehe Punkt Zuständigkeit und Verfahrensregelungen) unverzüglich anzuzeigen:
- die Verlegung des Wohnsitzes,
den Bezug und jede Änderung folgender Einkünfte:
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR geleistet werden),
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG),
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
- Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung und sonstige Versorgungsleistungen (auch aus einer Beschäftigung während einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis),
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
- Renten eines ausländischen Versicherungsträgers.
Wir bitten, den Rentenbescheid jeweils mit allen Anlagen vorzulegen.
Anzeigepflichtig ist bereits die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, also eine eventuell bestehende Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wird eine solche Rente oder Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente oder Leistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Diese Leistungen müssen deshalb ebenfalls angezeigt werden.
- bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG jegliches Erwerbseinkommen (das sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) – auch aus geringfügiger Beschäftigung, sog. Mini-Jobs - und Erwerbsersatzeinkommen (das sind Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld und vergleichbare Leistungen),
- nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG jedes Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst - auch das des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners und der Waisen - oder bei einem Arbeitgeber, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Regelungen über Familien- und Sozialzuschläge anwendet, ohne Rücksicht auf die Art oder Bezeichnung des Einkommens,
- weitere beamtenrechtliche Versorgungsbezüge nach inländischem und zwischen- oder überstaatlichem Recht - auch für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner,
- Altersgeld, Witwen-, Witweraltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder eine vergleichsbare Alterssicherungsleistung,
- sonstige Einkünfte von erwerbsunfähigen Waisen oder von Witwen bzw. Witwern sowie früheren Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern, denen ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird. Zu den sonstigen Einkünften rechnen auch Versicherten-, Geschiedenen-, Witwen-, Witwerrenten und gleichartige Hinterbliebenenleistungen,
- die Beschäftigung des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners im öffentlichen Dienst,
- die Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einer ehemaligen Beamtin und einem ehemaligen Beamten während des Bezuges von Übergangsgeld,
- eine Privatinsolvenz.
Die Witwe oder der Witwer bzw. frühere Ehe- oder eingetragene Lebenspartner hat außerdem eine etwaige Wiederverheiratung anzuzeigen.
Die Versorgungsempfänger sind außerdem verpflichtet, die im Bescheid über die Bewilligung des Versorgungsbezuges auferlegten sonstigen Anzeigepflichten einzuhalten. Das gleiche gilt für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz/Bundeskindergeldgesetz. Insbesondere sind auch anzuzeigen:
- die Geburt oder Adoption eines Kindes,
- der Tod eines Kindes, für das Kindergeld oder Waisengeld oder erhöhter Familienzuschlag gezahlt wurde,
- bei Kindern über 18 Jahre: Beginn, Wechsel, Unterbrechung, Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung,
- der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschuss oder Kinderzulage zu einer Rente, auch wenn eine solche Leistung dem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner oder einer anderen Person gewährt wird,
- das Ausscheiden von Stief-, Pflege- oder Enkelkindern aus dem Haushalt,
- eine Eheschließung bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft,
- eine Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- der Tod des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners,
- die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kranken-/Pflegekasse (die KVB ist jedoch keine gesetzliche Kranken-/Pflegekasse).
Empfänger von Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferversorgung) oder von Kriegsschadenrenten (Unterhaltshilfe, Entschädigungsrente) nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie von Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz sind verpflichtet, jede Änderung ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge den für die Durchführung dieser Gesetze zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte haben nach § 105 Abs. 1 BBG eine außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, der Regelungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für die Dauer von drei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze und im Übrigen von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Nach § 105 Abs. 2 BBG ist die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Betreuers, Pflegers oder Vormundes bitten wir, stets unter Beifügung der entsprechenden Original-Unterlagen (z. B. Vollmacht, Betreuerausweis, Betreuungsurkunde) anzuzeigen.
Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt V BeamtVG beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 62 Abs. 2a BeamtVG).
Hinweis
Bitte kommen Sie Ihren Anzeigepflichten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen oder Zahlungsverzögerungen stets unverzüglich mit richtigen und vollständigen Angaben nach und fügen Sie Ihren Anzeigen die entsprechenden Belege bei (z.B. Bescheinigungen der Behörden, Arbeitgeber, Schulen oder Lehrherren). Zur Erleichterung ist diesem Merkblatt ein Mustermeldevordruck beigefügt. Haben Sie Zweifel, ob Sie in einem bestimmten Fall einer Anzeigepflicht nachkommen müssen, holen Sie sich stets bei uns eine schriftliche Auskunft ein.
Zuständigkeit und Verfahrensregelungen
- Regelungsbehörde ist das Bundeseisenbahnvermögen (BEV). Bei einem Wohnsitzwechsel in den Bezirk einer anderen Dienststelle bleibt für die Regelung Ihrer Versorgungsangelegenheiten und für die Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge die Zuständigkeit der Regelungsbehörde unverändert.
- Empfängernummer: Zur Erleichterung und Beschleunigung aller Festsetzungs-, Regelungs- und Zahlungsarbeiten wird der Schriftverkehr mit Ihnen unter Ihrer Empfängernummer abgewickelt. Bitte vermerken Sie die Empfängernummer auf allen Schriftstücken, die Sie an die oben genannte Stelle richten. Sie können die Empfängernummer dem Festsetzungsbescheid oder der letzten Bezügemitteilung entnehmen.
- Bezügemitteilung: In den Monaten, in denen sich die Versorgungsbezüge ändern, erhalten Sie eine Bezügemitteilung. Sie gilt auch für die folgenden Monate bis zur nächsten Änderung.
Lohnsteuer: Anhand Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer und Ihres Geburtsdatums erfolgt der Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) über die zentrale Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern. Für die Lohnsteuerberechnung sind nur die elektronisch gespeicherten und abgerufenen Daten der Finanzverwaltung gültig. Für evtuelle Änderungen Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnstättenfinanzamt. Bei geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmalen werden wir von der Finanzverwaltung aufgefordert Ihre aktualisierten Lohnsteuerabzugsmerkmale erneut abzuholen.
Nach Abschluss des Lohnzahlungszeitraumes (grundsätzlich Kalenderjahr) erhalten Sie unaufgefordert einen „Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung“ zugesandt.