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Fragen zur Sozialversicherung

Innerhalb des Berufslebens fällt immer wieder der Begriff der Sozialversicherungspflicht.
Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung, einer gesetzlichen Sozialversicherung anzugehören.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, unabhängig von dem Wunsch des sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer wird aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu den Zweigen der Sozialversicherung durch den Arbeitgeber angemeldet.

Diese sind für den Fall

  • der Krankheit die gesetzliche Krankenversicherung,
  • der Pflegebedürftigkeit die gesetzliche Pflegeversicherung,
  • der Absicherung des Alters die gesetzliche Rentenversicherung,
  • der Arbeitslosigkeit die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.

Die Sozialversicherungspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungszweigen sind in den Sozialgesetzbüchern enthalten.

Durch den Arbeitgeber ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen für jeden Zweig der Sozialversicherung zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin für diesen Zweig sozialversicherungspflichtig ist. Grundlage für die Prüfung sind die individuellen Bezügemerkmale, das Alter und die Arbeitszeit.

Beitragssätze zur Sozialversicherung ab 01.01.2021:

Krankenversicherung

Der gesetzlich festgelegte Krankenkassenbeitrag beträgt
14,6 % des monatlichen Bruttoeinkommens. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen davon jeweils die Hälfte.

Die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrages legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung fest.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz der Pflegeversicherung beträgt 3,05 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte, mit Ausnahme in Sachsen.

Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und die eine Elterneigenschaft nicht nachweisen können, haben einen Zuschlag in Höhe von 0,25 % zu tragen. Diesen Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer alleine.

Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 %. Die Beiträge werden jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,4 %. Die Beiträge werden jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht.

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