Bestattungskosten
Gemäß § 16 der Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 werden die Aufwendungen für Überführung und Bestattung (teilweise) erstattet, wenn eine verletzte Beamtin / ein verletzter Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben ist. Für den Umfang dieser Kosten und für die Empfangsberechtigung gilt § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), d. h., die Kosten der Bestattung dürfen nur an den Erben geleistet werden. Als Kosten sind hinsichtlich Ihrer Art und Höhe die Kosten einer standesgemäßen Bestattung anzusehen, die sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen richtet.
Ist die verletzte Person an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so werden die Aufwendungen für
- die Überführung der verstorbenen Person an den Ort der Bestattung
- die Bestattung
- die Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen
- die Trauerfeier
- die Bewirtung der Trauergäste
- die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich des Grabmals und des ersten Grabschmucks
bis zu einem Siebtel der sich im Zeitpunkt des Todes aus § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden jährlichen Bezugsgröße erstattet.
Die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV ist eine Rechengröße in der deutschen Sozialversicherung. Für das Jahr 2021 ist die Bezugsgröße auf 39.480 € festgelegt.
Ein Siebtel dieser Bezugsgröße beträgt demnach 5.640 €.
Gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 ist auf den Erstattungs(höchst)betrag nach Absatz 1 Nummer 2 ein Sterbegeld nach § 18 Absatz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit 40 Prozent seines Bruttobetrages anzurechnen.