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Unfallausgleich

Wurden Sie durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Ihnen Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)).

Diese Unfallfürsorge beinhaltet unter Umständen auch einen Unfallausgleich im Sinne des § 35 des BeamtVG.

Die Zahlung eines Unfallausgleichs kommt in Frage, wenn Sie in Folge des Dienstunfalls länger, als 6 Monate um mindestens 30 % in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. In diesem Fall erhalten Sie neben Ihren Dienst- oder Anwärterbezügen oder Ihrem Ruhegehalt einen Unfallausgleich für die Zeit Ihrer Einschänkung durch den Dienstunfall.

Bitte beachten Sie:

  • Der Grad der Erwerbsminderung bezieht sich allein auf Ihre geminderte Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht auf Ihre Dienstfähigkeit.
  • Allein entscheidend sind die Auswirkungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben.
  • In der Regel wird dieser Grad der Erwerbsminderung auf der Grundlage ärztlicher Gutachten festgestellt.

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Weitere Auskünfte erteilt

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