Unfallausgleich
Wurden Sie durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Ihnen Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)).
Diese Unfallfürsorge beinhaltet unter Umständen auch einen Unfallausgleich im Sinne des § 35 des BeamtVG.
Die Zahlung eines Unfallausgleichs kommt in Frage, wenn Sie in Folge des Dienstunfalls länger, als 6 Monate um mindestens 30 % in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. In diesem Fall erhalten Sie neben Ihren Dienst- oder Anwärterbezügen oder Ihrem Ruhegehalt einen Unfallausgleich für die Zeit Ihrer Einschänkung durch den Dienstunfall.
Bitte beachten Sie:
- Der Grad der Erwerbsminderung bezieht sich allein auf Ihre geminderte Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht auf Ihre Dienstfähigkeit.
- Allein entscheidend sind die Auswirkungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben.
- In der Regel wird dieser Grad der Erwerbsminderung auf der Grundlage ärztlicher Gutachten festgestellt.