Erstattung von Sachschäden und Billigkeitzuwendungen bei Sachschäden
Sachschäden, die durch den Dienstunfall entstanden sind, können Sie auf schriftlichen Antrag ersetzt bekommen. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (§ 32 BeamtVG):
- der Schaden konnte nicht auf andere Weise (zum Beispiel Versicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) ersetzt werden
- der formlose Antrag muss der BUF in einer Frist von 3 Monaten ab Unfalltag eingereicht werden (Kontaktdaten finden Sie in der rechten Spalte).
Die Aufnahme des Sachschadens in der Unfallmeldung ersetzt hierbei nicht den Antrag auf Sachschadenerstattung!
Der Sachschaden muss mit einem Foto dokumentiert und vorgelegt werden.
Für die Prüfung des Sachschadens benötigen wir den Originalkaufbeleg und bei Reinigungen bzw. Reparaturen die Originalrechnungen.
Diese Nachweise fügen Sie bitte dem Antrag zusammen mit der Angabe Ihrer Bankverbindung bei.
Billigkeitszuwendung bei fehlendem Körperschaden
Sollte Ihnen bei einem Vorfall im Dienst, bei dem Ihnen kein körperlicher Schaden entstanden ist, ein Sachschaden entstanden sein, so kann Ihnen dieser Schaden unter Umstäden auch ohne Anerkennung als Dienstunfall erstattet werden.
Diese Billigkeitszuwendung erhalten Sie jedoch nur, wenn dieser Vorfall grundsätzlich hätte einen Körperschaden verursachen können. (Sachschadenserstattungsrichtlinie - SachschERL)
Bitte nutzen Sie möglichst die Formulare „Sachschadenanzeige“ und/oder „Sachschadensanzeige nur für KFZ“ und stellen innerhalb von maximal 6 Monaten - vom Unfalltag an gerechnet - einen schriftlichen Antrag bei der für Sie zuständigen DB-Organisationseinheit. Für das BEV sind hier die Sachgebiete 11 bzw. das Referat 11 zuständig.
Sie können sich beide Formulare im Downloadbereich herunterladen und ausdrucken.
Bitte beachten Sie hierbei:
- Schildern Sie bitte den Sachverhalt sowie Umfang des Schadens ausführlich.
- Geben Sie eventuelle Zeugen an.
- Fügen Sie dem Antrag alle Beweismittel bei. Beweismittel können etwa Rechnungen, Inventarlisten oder sonstige Eigenbelege sein, die den Wert der Sache nachweisen oder konkretisieren.
- Sie tragen die Beweislast.