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Fahrtkostenerstattung

Folgende Fahrtkosten für die Anreise werden im Rahmen eines Dienstunfalls von der Beamtenunfallfürsorge übernommen:

  • Untersuchung
  • Beratung
  • Behandlung
  • Beobachtung
  • Begutachtung
  • andere Maßnahmen der dienstunfallbedingten Heilbehandlung, die vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich angeordnet sind

Die Abrechnung der entstandenen Fahrtkosten richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).

Pkw-Fahrten

Pkw-Fahrten können mit einem festgelegten Höchstsatz von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer erstattet werden. Höchstens können Ihnen jedoch 130,- € für Hin- und Rückfahrt zusammen erstattet werden.

Ein formloser Erstattungsantrag ist unter Angabe der gefahrenen Kilometer bzw. unter Vorlage der vollständigen Originalbelege zu stellen. Listen Sie bitte alle Fahrten einzeln mit Datum und vollständiger Adresse des Fahrtziels auf.
Lassen Sie sich die Termine von der behandelnden Praxis bestätigen, sofern diese noch nicht über eine bereits erstellte Rechnung dokumentiert worden sind.

  • Erstattungsfähig ist jeweils nur die kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Zielort. Berechnungsgrundlage der gefahrenen Kilometer ist der Routenplaner von Google Maps.
  • In allen anderen Fällen werden die entstandenen Fahrtkosten maximal bis zur Höhe der Kosten der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel erstattet.
  • Anfallende Parkgebühren sind nur bei Vorlage von Original-Quittungen erstattungsfähig.

Fahrtkosten bei Nutzung anderer Fahrdienste (Taxi, Krankenwagen)

Die Kosten für ein Taxi können ausnahmsweise übernommen werden, wenn Ihnen ein privates Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht und die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht möglich oder nach ärztlicher Bescheinigung wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist.
Einen Krankenwagen dürfen Sie nur auf ärztliche Verordnung benutzen, wenn wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs bzw. eines Mietwagens nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Für öffentliche Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten (Fahrkarten), die bei Benutzung der zweiten Klasse entstehen, erstattet. Nutzen Sie Fahrpreisermäßigungen möglichst umfassend. Dies kann z. B. bei regelmäßigen Fahrten durch Mehrfahrtentickets (auch Wochen- oder Monatskarten) oder bei Einzelreisen durch private Vergünstigungsmöglichkeiten erfolgen. Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sonstige Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort des Verletzten durchgeführt wird.

Bitte übersenden Sie Ihren Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten an das:

Bundeseisenbahnvermögen
Dienststelle Nord
Außenstelle Berlin
Steglitzer Damm 117
12169 Berlin

Zusatzinformationen

Weitere Auskünfte erteilt

Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle Nord

die Dienststelle Ost in Berlin

Außenstelle Berlin

Steglitzer Damm 117
12169 Berlin
Telefon: +49 30 77029-0
Telefax: +49 30 77029-159

Wir haben gleitende Arbeitszeit - Sie erreichen uns am besten zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr

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