Krankenhäuser (Stationäre Behandlung)
Als Krankenhausbehandlung gilt die stationäre Behandlung oder Beobachtung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenhäusern sowie privaten Krankenhäusern, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert sind. Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium gilt nicht als Krankenhausbehandlung im obigen Sinne.
Wird nach der Bundespflegesatzverordnung vom 21.08.1985 (in der jeweils gültigen Fassung) abgerechnet, so sind die Kosten für
- die allgemeinen Krankenhausleistungen,
- die gesondert berechenbaren Nebenleistungen,
- eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und
- für gesondert berechenbare ärztlichen Leistungen
angemessen.
Wir behalten uns vor, Sie in Ausnahmefällen um Unterbringung in einem Einzelzimmer zu bitten bzw. diese zu genehmigen.
Wenn Sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, werden Kosten in der Höhe erstattet, die von dem nächstgelegenen Krankenhaus, welches nach dieser Verordnung abrechnet, in Rechnung gestellt würde. Darüber hinaus werden dann nur unvermeidbare Kosten erstattet.
Nach Abschluss der Behandlung - bei längerer Behandlung zwischenzeitlich - bitten wir um Übersendung Ihrer Rechnung mit einem kurzen Krankheitsbericht.
Bitte übersenden Sie Ihre Rechnungen für dienstunfallbedingten Behandlungen nicht an die Beamtin / den Beamten, sondern ausschließlich an unsere Dienststelle (Adresse siehe rechts).
Aus den übersandten Rechnungen muss folgendes ersichtlich sein:
- der Tag der Behandlung
- der Grund der Leistungen (Diagnose)
- die Art der Leistungen (Ziffer der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte),
- der ärztliche Vermerk: „Auf Kosten des BEV wegen des Dienstunfalls vom _______"