Berufserkrankungen
Berufskrankheiten von Beamten und Ruhestandsbeamten können unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfälle nach § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anerkannt werden. Eine Krankheit gilt als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG (Berufskrankheit), wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist bzw. war.
Die in Betracht kommenden Krankheiten sind in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) abschließend aufgelistet. Nur die hier genannten Krankheiten mit den im Einzelnen bezeichneten Maßgaben können als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG Anerkennung finden, wenn sowohl die beruflichen als auch die medizinischen Voraussetzungen (die sogenannte haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) erfüllt sind.
Die Prüfung, ob die beruflichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt entgegen der Regelungen für Tarifbeschäftigte nach dem Sozialgesetzbuch nicht den Berufsgenossenschaften, sondern dem Dienstherrn; bei Beamten und Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) der Beamtenunfallfürsorge des BEV.
In der Regel erfolgt die Anzeige einer möglichen Berufskrankheit durch Übersendung einer „Ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ durch den behandelnden Arzt bzw. die behandelnde Ärztin an die Beamtenunfallfürsorge des BEV.
Liegen vollständige Unterlagen zur beruflichen Vita des Beamten vor, wird die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) gebeten, für die Beamtenunfallfürsorge des BEV in Amtshilfe eine Arbeitsplatzanalyse zu der angenommenen Berufskrankheit zu erstellen. Ergibt sich aus der Arbeitsplatzanalyse, dass die beruflichen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit vorliegen, erfolgt die Prüfung, ob die medizinischen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Dies geschieht in der Regel durch Anforderung von ärztlichen Berichten und Befunden sowie durch Beauftragung einer ärztlichen Zusammenhangsbegutachtung.
Sind sowohl die beruflichen als auch die medizinischen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt eine Anerkennung der entsprechenden Erkrankung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG.