Zeckenstiche
Wenn Sie sich ganz sicher sind, dass Sie während Ihrer Arbeitszeit von einer Zecke gestochen worden sind, besteht für Sie die Möglichkeit, dies als Dienstunfall (vgl. § 31 BeamtVG) anerkannt zu bekommen.
Sie müssen allerdings beweisen können, dass die Zecke auch tatsächlich während dieser Zeit zugestochen hat.
Ganz wichtig:
- Sie müssen Zeit und Ort des Stiches genau bestimmen. Können Sie dies nicht, muss die Fürsorgestelle davon ausgehen, dass dies in der Freizeit passiert ist - selbst, wenn Sie während Ihrer Arbeitszeit durch dichtes Gestrüpp gehen mussten. Diese Entscheidung traf 2017 das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 19.07.2017, Az. 3 A 2748/15).
- Um Ihre Arbeit zu erledigen, gab es für Sie keine andere Möglichkeit, als sich in diesem Moment an der Stelle aufzuhalten.
- Sind Sie entlang allgemein zugänglicher, gekennzeichnter Wege gestochen worden, so können wir dies nicht als Dienstunfall anerkennen.
- In der Ausübung Ihres Dienstes müssen sie wesentlich gefährdeter sein, als der Rest der Bevölkerung.