Navigation und Service

Dienstunfall

Alle rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Dienstunfälle regelt das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

Danach ist ein Dienstunfall

  • ein auf äußerer Einwirkung beruhendes
  • plötzliches
  • örtlich und zeitlich bestimmbares

Ereignis mit der unmittelbaren Folge eines Körperschadens, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Körperschaden, Ereignis und Dienst müssen zwingend ursächlich zusammenhängen, sonst ist die Anerkennung per Gesetz ausgeschlossen.

Meldung und Untersuchungsverfahren

Unfälle, aus denen sich Unfallfürsorgeansprüche ergeben können, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles von den zugewiesenen Beamtinnen/Beamten über den Vorgesetzten der zuständigen DB-Organisationseinheit bzw. von den Beamtinnen/Beamten des BEV über den jeweiligen Dienstvorgesetzten an die Beamtenunfallfürsorge des BEV gemeldet werden.

Ein meldepflichtiger "Unfall" ist

  • der eindeutig feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst
  • ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst.

Ihre zuständige DB-Organisationseinheit bzw. für Beamtinnen/Beamte des BEV die zuständige Dienststelle muss jeden Unfall, der ihr von Amts wegen oder durch die Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Beamtenunfallfürsorgestelle (BUF Berlin) durch eine Unfallmeldung inkl. Vorgesetzten-/Dienstvorgesetztenbericht mitteilen.

Die Beamtenunfallfürsorgestelle allein entscheidet dann, ob ein Dienstunfall vorliegt - daher haben Sie ein Recht auf die Aufnahme des Ereignisses als Dienstunfall.

Das gilt auch dann, wenn keine Dienstunfähigkeit vorlag oder eine ärztliche Behandlung nicht notwendig war!

Was muss ich noch beachten?

Ist auf Grund einer Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen, so hat sich die verletzte Person von einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt untersuchen und behandeln zu lassen. Hierbei hat die verletzte Person die freie Wahl unter den am Unfall-, Dienst- oder Wohnort niedergelassenen oder an einem dortigen Krankenhaus tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten.
Die Verpflichtung zum Aufsuchen eines Durchgangsarztes entfällt bei Verletzungen, die ausschließlich die Augen, die Zähne, den Hals, die Nase oder die Ohren betreffen, bei rein psychischen Gesundheitsstörungen, bei medizinischen Notfällen sowie bei Unfällen im Ausland.
Die Abrechnung erfolgt nach der GOÄ und den mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Verträgen.

Legen Sie vor Beginn der Behandlung, soweit möglich, bitte den Vordruck „Kostenübernahmeerklärung“ vor, welchen Sie sich im Downloadbereich herunterladen und ausdrucken können.

Wird vom behandelnden Arzt eine Krankenhausbehandlung für erforderlich gehalten, ist die Beamtenunfallfürsorge des Bundeseisenbahnvermögens zu verständigen, die über die Kostenübernahme entscheidet.

Zusatzinformationen

Weitere Auskünfte erteilt

Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle Nord

die Dienststelle Ost in Berlin

Außenstelle Berlin

Steglitzer Damm 117
12169 Berlin
Telefon: +49 30 77029-0
Telefax: +49 30 77029-159

Wir haben gleitende Arbeitszeit - Sie erreichen uns am besten zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr

Seitenfunktionen

© Bundeseisenbahnvermögen