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Dienstunfall - Fristen

Sie müssen Ihren Unfall, aus dem eventuell ein Fürsorgeanspruch entstehen kann, innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalls melden. Hierfür senden Sie bitte unbedingt eine Unfallmeldung inkl.Vorgesetzten-/Dienstvorgesetztenbericht an die Beamtenunfallfürsorgestelle des BEV! Es genügt nicht, dass Ihre Vorgesetzte/Dienstvorgesetzte oder Ihr Vorgesetzter/Dienstvorgesetzter auf dienstlichem Wege Kenntnis von Ihrem Unfall hat und deshalb verpflichtet ist, den Unfall sofort zu untersuchen.

Ist die zweijährige Frist vorüber, so besteht die Chance, noch innerhalb von 10 Jahren nach dem Unfallereignis Unfallfürsorge zu erhalten. Diese erweiterte Frist gilt jedoch nur, wenn:

  • Sie glaubhaft machen können, dass Sie mit Unfallfolgen nicht rechnen konnten

    oder

  • es Ihnen aus anderen Gründen, auf die Sie keinen Einfluss hatten, nicht möglich war, den Unfall zu melden.

Außerdem dürfen seit der Erkenntnis, dass der Unfall wider Erwarten Folgen hatte oder der Hinderungsgrund weggefallen ist, keine 3 Monate vergangen sein (§ 45 Abs. 2 BeamtVG).

Diese Meldepflicht bezieht sich auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen. Deshalb müssen Sie eine zunächst noch nicht bemerkbare, aber innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolge auch dann gesondert melden, wenn Sie den Unfall selbst bereits fristgerecht gemeldet haben.

Diese gesetzlichen Ausschlussfristen gelten für die Mitteilung von Dienstunfällen genauso, wie die Meldung von weiteren Unfallfolgen.

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