Bahnreform
- Die 1. Stufe der Bahnreform (Schritt 1)
- Die 1. Stufe der Bahnreform (Schritt 2)
- Die 2. Stufe der Bahnreform
Die 1. Stufe der Bahnreform (Schritt 1)
Das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet (§ 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27.12.1993, BGBl I S. 2378).
Die 1. Stufe der Bahnreform (Schritt 2)
Aus dem Bundeseisenbahnvermögen wurde der unternehmerische Teil, der zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig war, auf die dadurch gegründete Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ausgegliedert (§ 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetz -DBGrG- vom 27.12.1993, BGBl I S. 2386). Die Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister erfolgte am 5. Januar 1994 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
Die 2. Stufe der Bahnreform
Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wurden in Vollzug des § 2 Abs. 1 DBGrG die unten genannten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften ausgegliedert. Daneben fanden weitere Ausgliederungen und Beteiligungen statt (§ 3 Abs. 3 DBGrG).