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Am 22.05.2002 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 31 Seite 1579 das am 15.05.2002 vom Bundespräsidenten ausgefertigte „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost“ verkündet. Das Gesetz ist am 23.05.2002 in Kraft getreten.
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Nach diesem Gesetz können Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. sie als Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes das 55. Lebensjahr oder als Beamte des gehobenen Dienstes das 60. Lebensjahr vollendet haben und
2. ihre anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
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Die Neufassung eröffnet die Möglichkeit des Vorruhestandes mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 23.05.2002 für einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren neu. Erfasst werden die Beamten, die im Zuge der Bahnreform der DB AG zugewiesen wurden, auch soweit sich die Zuweisung unter Anwendung des § 23 DBGrG inzwischen auf ausgegliederte oder gegründete Unternehmen erstreckt.
Auf die im Post- und Fernmeldebereich (bei „Unternehmen der Deutschen Bundespost“) beschäftigten Beamten ist die Regelung wegen unterschiedlicher Interessenlage nicht mehr anwendbar.
Die Personalanpassung bei den Gesellschaften des DB Konzerns muss im Gleichklang mit den Rationalisierungsmaßnahmen und den organisatorischen Änderungen vorgenommen werden. Die Zurruhesetzungen werden sich daher nach Abbau eines Bestandes bereits beschäftigungsloser Beamter im ersten Jahr über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilen. Die DB AG beteiligt sich an den Kosten des Verfahrens.
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