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Die Arbeiter und Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Damit könnte man zuerst an die Anwendung des Manteltarifvertrages Arbeiter (MTArb) und des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) denken.
Jedoch schon der Deutschen Bundesbahn wurde in § 14 des Bundebahngesetzes eine eigene Tarifhoheit für ihre Arbeitnehmer des Arbeiter- und Angestelltenbereichs zugesprochen.
Diese Tarifautonomie wird in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen fortgeführt, in dem es ausdrücklich heißt, dass die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenen im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens durch Tarifverträge geregelt werden, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind.
Die Eigenständigkeit der Tarifverträge beim BEV spiegelt sich auch wider in den §§ 1 des MTArb und des BAT, der die Arbeiter und Angestellten des BEV aus deren Tarifhoheit ausdrücklich ausnimmt.
Öffentlicher Dienst
BEV
vor 1994
seit 1994