Tarifverhandlungen

Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen hat noch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium des Innern (BMI) das Einvernehmen zu den Tarifverträgen des BEV herzustellen, soweit die Vereinbarungen der Tarifverträge wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen.

Dabei gilt das Einvernehmen als festgestellt, wenn das BMVBS nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet von dem Eingang des Antrages auf Abschluss eines Tarifvertrages, entschieden hat (§7 III 3).

Ablauf der Tarifverhandlungen bis zum Tarifabschluss