Artikel 143a Abs. 1 Satz 3 GG erlaubt die Zuweisung von Beamten der Bundeseisenbahnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn zu einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes. Im Deutsche Bahn Gründungsgesetz wurde die Zuweisung zur DB AG und ihren Konzernunternehmen konkretisiert.
Mehr zum Thema Grundsätze Zuweisung