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Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBI. I S. 1552) und der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung - BATZV) vom 6. Januar 2011 BGBI. I S. 2) wurde die Regelung zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nachvollzogen.
Rechtsgrundlage für die neue Arbeitszeitregelung für Beamtinnen und Beamte des Bundes sind § 93 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV), die die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung regeln.
Hinweis
Die Zeit der Altersteilzeitbechäftigung wird grundsätzöich für Beförderung und Aufstieg berücksichtigt. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell wahrgenommen, sind die Beförderungen und Aufstieg nur während der Arbeitsphase möglich. Beförderungen in zeitlicher Nähe zum Ende der Dienstzeit sind nur dann zulässig, wenn zwischen der Beförderung und dem Ende der Arbeitsphase in der Regel ein Mindestzeitraum von zwei Jahren liegt.
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Auskünfte zu einzelfallbezogenen Fragen der Arbeitszeit, Besoldung und Versorgung erteilen gerne die zuständigen BEV-Dienststellen.
"Das Wichtigste in Kürze" findet man auf der Internetseite des Bundsinnenministeriums (BMI).
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