Die Tarifautonomie ist in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen geregelt, in dem es ausdrücklich heißt, dass die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Tarifbeschäftigten im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens durch Tarifverträge geregelt werden, die mit der zuständigen Gewerkschaft zu schließen sind.