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Personalkostenerstattung

Rechtsgrundlagen

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) leistet die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an das Bundeseisenbahnvermögen für die ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einzustellender Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung erbringt oder erbringen müsste. Außerdem erstattet sie dem Bundeseisenbahnvermögen anteilige Personalverwaltungskosten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 DBGrG).


Sachstand

Einzelheiten zur Durchführung der Erstattung wurden in einer Personalkostenvereinbarung zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und des Bundesministeriums der Finanzen vereinbart. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stellt monatlich nachträglich die Höhe der Forderungen fest und legt jährlich Rechnung über die Personalkosten.

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