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Riester-Rente für Versorgungsempfänger

Riester-Rente für Versorgungsempfänger des BEV

Der Antrag auf die Altersvorsorgezulage ist auf amtlich vorgeschriebenem Formular beim Anbieter einzureichen, an den Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden (also nicht beim BEV). Das Formular erhalten Sie beim Anbieter. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Jahres des Beitragsjahres einzureichen. Der Anbieter übermittelt die Angaben aus dem Antrag auf Zulage an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund).
Die ZfA entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorliegen. Wenn ja, zahlt die ZfA die Zulage an den Anbieter zugunsten des Zulageberechtigten aus. Der Anbieter muss den Betrag dann dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gutschreiben.

!!! WICHTIG !!!

Für Versorgungsempfänger, die keine Rentenversicherungsnummer aus einer früheren rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit haben:
Der Antrag auf Zulage von diesen Beamten wird nur dann von der ZfA bearbeitet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Jeder Versorgungsempfänger braucht eine sog. Zulagenummer (Ausnahme: er hat eine Rentenversicherungsnummer, dann kann er den Antrag auf Zulage direkt an den Anbieter senden). Die Zulagenummer muss er beim Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte, Außenstelle Saarbrücken, Sachgebiet 35, Grülingsstraße 4, 66113 Saarbrücken beantragen, das den Antrag dann an die ZfA weiterleitet. Die ZfA vergibt eine Zulagenummer, die sie dem BEV mitteilt. Das BEV teilt diese Zulagennummer dann dem Versorgungsempfänger mit.

2. Zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Zulagenummer hat der Versorgungsempfänger beim BEV eine schriftliche Einverständniserklärung bis spätestens 31.12. des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, abzugeben. Diese Einverständniserklärung ermächtigt das BEV, jährlich an die für einen maschinellen Datenabgleich zur Berechnung der Zulage erforderlichen Daten zu ermitteln und diese die Daten für das Zulageverfahren bei der ZfA verarbeiten und nutzen kann. Sofern bereits eine Einverständniserklärung aus der aktiven Zeit als Beamter beim BEV vorliegt, gilt diese auch weiterhin für den Zeitraum des Bezuges der Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit. Eine Einverständniserklärung bei einer anderen Behörde oder aus der Zeit als beurlaubter Beamter gegenüber der DB AG gilt beim BEV nicht.
Die Einverständniserklärung ist materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug. Liegt diese Einverständniserklärung bis zum Ablauf des übernächsten Jahres zum Beitragsjahr nicht vor, besteht kein Zulageanspruch. Einmal abgegeben, braucht man sich für die Folgejahre keine Termine mehr zu merken, denn die Einverständniserklärung ist solange wirksam, bis sie widerrufen wird.
Beim Sonderausgabenabzug (Anlage AV zur Einkommensteuererklärung) wird die errechnete Zulage immer in Abzug gebracht, unabhängig davon, ob diese tatsächlich beantragt und gezahlt wurde.
Formulare (als Pdf-Datei) für den Antrag auf Erteilung einer Zulagenummer sowie für die Einverständniserklärung finden Sie auf dieser Seite oder unter der Rubrik Vordrucke im Überblick.
Hinweis zum Thema "Entgeltumwandlung":
Eine Entgeltumwandlung ist bei Versorgungsempfängern aus Rechtsgründen nicht möglich (Sie sind in § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht erwähnt). Allgemeine Informationen zur geförderten Altersvorsorge Auskünfte zur geförderten Altersvorsorge werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen unter der kostenfreien allgemeinen
Service - Telefonnr.: 08 00/3 33 19 19 erteilt. Internet-Adresse: http://www.drv-bund.de/ Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet ebenfalls einen Beratungsservice zur Rentenversicherung an. Internet-Adresse:
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Rente/Zusaetzliche-Altersvorsorge/privaten-altersvorsorge.html/

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