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Riester-Rente für beurlaubte Beamte

Private Altersvorsorge (Riester-Rente): Voraussetzung der staatlichen Förderung (Zulage bzw. Sonderausgabenabzug) bei beurlaubten Beamten

Auch beurlaubte Beamte haben gemäß § 79 in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Anspruch auf staatliche Zulage zur Riester-Rente bzw. Sonderausgabenabzug im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens.

Das betrifft beim BEV alle beurlaubten Beamten, deren Beurlaubungszeit ruhegehaltsfähig ist.

Damit die beurlaubten Beamten die steuerliche Förderung nach § 10a EStG / Abschnitt XI EStG in Anspruch nehmen können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der beurlaubte Beamte muss noch in dem Jahr, für das er die Förderung in Anspruch nehmen will, einen Altersvorsorgevertrag abschließen und hierauf in diesem Jahr Altersvorsorgebeiträge einzahlen. Eine förderwirksame Anerkennung von Beiträgen, die erst im Folgejahr für das Vorjahr geleistet werden ist nicht möglich.
  • Der beurlaubte Beamte muss gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber eine schriftliche Einverständniserklärung bis spätestens zum 31.12. des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, abgeben, dass der lohnzahlende Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund - Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen in Berlin (ZfA) jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG) erforderlichen Daten mitteilen darf und die ZfA diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und nutzen kann.
  • Wenn der beurlaubte Beamte vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) Kindergeld bezieht, muss er gegenüber dem BEV (Dienststelle Mitte, Außenstelle Saarbrücken, Sachgebiet 35, Grülingsstraße 4, 66113 Saarbrücken) eine schriftliche Einverständniserklärung bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragjahr folgt, abgeben, dass das BEV der ZfA jährlich die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85 EStG) erforderlichen Daten mitteilt und die ZfA diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und nutzen kann.

Wichtig für beurlaubte Beamte, die keine Rentenversicherungsnummer aus einer früheren rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit haben: Der Antrag auf Zulage von diesen Beamten wird nur dann von der ZfA bearbeitet, wenn eine Zulagennummer vorliegt.
Die Zulagenummer muss er bei seinem jeweiligen Arbeitgeber beantragen, der den Antrag dann an die ZfA weiterleitet. Die ZfA vergibt eine Zulagenummer, die sie dem Arbeitgeber mitteilt, der diese wiederum dann an den beurlaubten Beamten weiterleitet. Die Einverständniserklärungen sind materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug. Liegen diese Einverständniserklärungen bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr nicht vor, besteht kein Zulageanspruch. Einmal abgegeben, braucht man sich für die Folgejahre keine Termine mehr zu merken, denn die Einverständniserklärungen sind solange wirksam, bis sie widerrufen werden.
Formulare für die genannten Einverständniserklärungen finden Sie unter Formulare.

Beim Sonderausgabenabzug (Anlage AV zur Einkommensteuererklärung) wird die errechnete Zulage immer in Abzug gebracht, unabhängig davon, ob diese tatsächlich beantragt oder gezahlt wurde.

Hinweis zum Thema "Entgeltumwandlung"

Eine Entgeltumwandlung ist bei beurlaubten Beamten abhängig von den jeweiligen (tarif-) vertraglichen Vereinbarungen der Beschäftigungsgesellschaft.

Allgemeine Informationen zur geförderten Altersvorsorge

Auskünfte zur geförderten Altersvorsorge werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen unter der kostenfreien allgemeinen Service - Telefonnr.: 08 00/3 33 19 19 erteilt.
Internet-Adresse: http://www.drv-bund.de/

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet ebenfalls einen Beratungsservice zur Rentenversicherung an.
Internet-Adresse: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Rente/Zusaetzliche-Altersvorsorge/privaten-altersvorsorge.html/

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