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Veränderungen mitteilen

1. Melden Sie der Bezügestelle des BEV bitte alle Veränderungen in Ihren Verhältnissen und in denen Ihrer Kinder.

Bitte benachrichtigen Sie die Bezügestelle insbesondere, wenn

a) Ihr Ehegatte eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt oder Versorgungsbezüge erhält,

b) Sie als Versorgungsempfänger eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnehmen,

c) Ihnen bekannt wird, dass die leiblichen Eltern, ein leiblicher Elternteil oder eine andere Person, zu der das Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt oder versorgungsberechtigt wird,

d) ein leibliches Kind Ihren Haushalt verlässt und in den Haushalt von Großeltern, von Pflegeeltern oder des anderen Elternteils überwechselt,

e) eines Ihrer leiblichen Kinder von einer anderen Person als Kind angenommen (adoptiert), zur Erziehung und Pflege in deren Haushalt aufgenommen oder von Ihnen zur Adoption freigegeben wird,

f) Kinder des Ehegatten, Pflege-, oder Enkelkinder, für die Sie Kindergeld und andere kinderbezogene Leistungen beziehen, Ihren Haushalt verlassen oder wenn Sie selbst den gemeinsamen Haushalt verlassen,

g) ein Kind stirbt, es als vermisst gemeldet werden musste oder wenn sich die Zahl Ihrer Kinder aus sonstigen Gründen vermindert,

h) der andere Elternteil heiratet bzw. wieder heiratet und Ihr Kind in den gemeinsamen Haushalt mit dessen Ehegatten aufgenommen wird,

i) Ihr Ehegatte Kindergeld beantragt (z. B. infolge Änderung des bisher Anspruchsberechtigten auf Kindergeld),

j) Sie und Ihr Ehegatte sich auf Dauer trennen oder geschieden werden,

k) Ihnen, Ihrem Ehegatten oder einer anderen Person Leistungen für Kinder im Ausland gezahlt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind oder Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gezahlt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind,

l) Sie oder Ihr Ehegatte eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen, dorthin entsandt werden oder Sie, Ihr Ehegatte oder eines Ihrer Kinder ins Ausland umziehen,

m) sich Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung ändert.

2. Zum Thema Familienzuschlag Stufe 1 nach § 40 BBesG (z. B. bei Heirat) verweisen wir auf die Ausführungen in der Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks "Mitteilung zum Familien-, Orts- und Sozialzuschlag".

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